Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Verstehe die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nach dem Betriebsverfassungsgesetz: Errichtung (§ 60), Wahlberechtigung und Wählbarkeit (§ 61), Größe und Amtszeit (§§ 62–64), Aufgaben (§ 70), Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§ 67), Schutz und Übernahmeanspruch nach der Ausbildung (§ 78a) sowie das Zusammenspiel von JAV und Betriebsrat. Interaktive Lerneinheit.
Fach: Politik und Gesellschaft
· Klasse IT-Berufe
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Johannes Heinrich (Unterrichtsreihen) auf
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