BGB Schuldrecht

Prüfschema: Nicht-Rechtzeitig-Zahlung

Juristische Fallprüfung gem. §§ 286 ff. BGB

A Schritt-für-Schritt: Liegt Verzug vor? (Voraussetzungen)

1

Zahlung fällig

Der Anspruch auf Zahlung muss fällig und rechtlich durchsetzbar (einredefrei) sein.

  • Grundsatz (§ 271): Sofort fällig, wenn nichts anderes vereinbart.
  • Vertraglich: Oft vorab geregelt (z.B. "Zahlbar bis 15. Mai").
2

Mahnung erforderlich?

Grundsätzlich ist eine Mahnung nötig, außer in diesen gesetzlichen Ausnahmefällen (§ 286 II, III BGB):

Termin bestimmbar: Fester Kalendertag vereinbart (z.B. "31.10.").
30-Tage-Regel (§ 286 III):

Eintritt 30 Tage nach Fälligkeit & Zugang der Rechnung.

B2B: Automatisch überfällig.
B2C: Nur bei ausdrücklichem Hinweis auf der Rechnung!
3

Verschulden

Der Schuldner muss die Verzögerung gem. § 276 BGB vertreten (Vorsatz / Fahrlässigkeit).

Gesetzliche Beweislastumkehr:

Verschulden wird gem. § 286 IV BGB stets vermutet. Der Schuldner muss seine Unschuld beweisen!

"Geld hat man zu haben!" Das Beschaffungsrisiko liegt beim Käufer. Fehlende Finanzmittel entlasten rechtlich niemals.
Wenn Punkt 1-3 zutreffen, liegt rechtlicher Verzug vor

B Welche Rechte hat der Gläubiger? (Folgen der Pflichtverletzung)

1. Bestehen auf Leistung

§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB

Der Gläubiger hält am Vertrag fest und fordert weiterhin Zahlung.

+ Schadensersatz neben der Leistung

  • Ersatz des Verzögerungsschadens (Mahnkosten, Inkasso, Anwalt). Setzt Verzug (Punkte 1-3) zwingend voraus.
  • Verzugszinsen (§ 288 BGB):
    Basiszinssatz (01/2026) 1,27%
    B2C (Verbraucher): BZ + 5 %-Punkte = 6,27%
    B2B (Unternehmer): BZ + 9 %-Punkte = 10,27%

2. Schadensersatz statt Leistung

§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281 BGB

Der Gläubiger verzichtet auf die eigentliche Zahlung und verlangt Schadensersatz für die Nichterfüllung.

Zwingende Voraussetzung

Es muss zwingend eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt worden sein, die erfolglos verstrichen ist.

Jura-Tipp: Eine gesonderte Mahnung (Punkt 2) ist hierfür gesetzlich nicht erforderlich!

Alternative: Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)

3. Rücktritt vom Vertrag

§ 323 BGB

Der Vertrag wird rückabgewickelt. Die bereits gelieferte Ware kann vom Käufer zurückgefordert werden.

Zwingende Voraussetzung

Erfolglose, angemessene Nachfrist (außer bei Fixkauf oder endgültiger Zahlungsverweigerung).

Examensfalle: Für den reinen Rücktritt sind weder Mahnung noch Verschulden erforderlich! Fälligkeit + Nachfrist genügen.