Juristische Fallprüfung gem. §§ 286 ff. BGB
Der Anspruch auf Zahlung muss fällig und rechtlich durchsetzbar (einredefrei) sein.
Grundsätzlich ist eine Mahnung nötig, außer in diesen gesetzlichen Ausnahmefällen (§ 286 II, III BGB):
Eintritt 30 Tage nach Fälligkeit & Zugang der Rechnung.
Der Schuldner muss die Verzögerung gem. § 276 BGB vertreten (Vorsatz / Fahrlässigkeit).
Verschulden wird gem. § 286 IV BGB stets vermutet. Der Schuldner muss seine Unschuld beweisen!
§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB
Der Gläubiger hält am Vertrag fest und fordert weiterhin Zahlung.
+ Schadensersatz neben der Leistung
§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281 BGB
Der Gläubiger verzichtet auf die eigentliche Zahlung und verlangt Schadensersatz für die Nichterfüllung.
Es muss zwingend eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt worden sein, die erfolglos verstrichen ist.
Jura-Tipp: Eine gesonderte Mahnung (Punkt 2) ist hierfür gesetzlich nicht erforderlich!
Alternative: Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)
§ 323 BGB
Der Vertrag wird rückabgewickelt. Die bereits gelieferte Ware kann vom Käufer zurückgefordert werden.
Erfolglose, angemessene Nachfrist (außer bei Fixkauf oder endgültiger Zahlungsverweigerung).